32 ren war. Er handelte äusserst impulsiv und unbedacht, direktvorsätzlich, aus nichtigem Anlass und egoistischen Beweggründen. Derartige «Retourkutschen» gehören nicht auf die Strasse. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich tendenziell eher straferhöhend aus. Innerhalb des grossen Strafrahmens wiegt das Verschulden gesamthaft aber gerade noch leicht.