Im Übrigen geht die Art und Weise seines Vorgehens aber nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte wollte die ihm folgende Fahrzeugführerin mit seinem Manöver schikanieren bzw. «erziehen» – aufgrund der zuvor durch diese angetippte Bremse. Dieser Anlass ist aber auf sein eigenes verkehrswidriges Verhalten zurückzuführen, da er Zeugin C.________ zuvor mit massiv zu knappem Abstand aufgefah-