Der Beschuldigte schuf eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles für die beiden Insassen des folgenden Personenwagens, die Fahrzeugführerin musste umgehend reagieren und brüsk abbremsen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Auch für andere Verkehrsteilnehmer, welche sich zum Zeitpunkt des Manövers auf der Autobahn befanden, bestand eine erhöht abstrakte Gefährdung. Das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr zeugt durchaus von einer gewissen kriminellen Energie. Im Übrigen geht die Art und Weise seines Vorgehens aber nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus.