15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 2 (brüskes Bremsen) Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu gewichten, wie schwer der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Das Ausmass der Gefährdung war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte schuf eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalles für die beiden Insassen des folgenden Personenwagens, die Fahrzeugführerin musste umgehend reagieren und brüsk abbremsen, um einen Zusammenstoss zu verhindern.