Vielmehr ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat festzusetzen (BGE 136 VI 55 E. 5.8). Mangels aussergewöhnlicher Umstände entspricht der konkrete Strafrahmen vorliegend dem ordentlichen Strafrahmen der schwersten Straftat, mithin Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von (in der Regel) mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). 15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung in Phase 2 (brüskes Bremsen)