ohne genügenden Sicherheitsabstand zugetragen hat und für die Insassen im nachfolgenden Fahrzeug überraschender erfolgte. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat festzusetzen (BGE 136 VI 55 E. 5.8).