Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – die mit der Begründung, bei der Nötigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt, bei den Verkehrsregelverletzungen «nur» um abstrakte Gefährdungsdelikte, in der Nötigung die schwerste Straftat sah – geht die Kammer davon aus, dass bei einem Schikanestopp das Verkehrsdelikt im Vordergrund steht, ist doch die Nötigung nur eine Folge des Bremsens. Von den beiden groben Verkehrsregelverletzungen durch brüskes Bremsen erscheint die erste bei grundsätzlich gleicher rechtlicher Qualifikation als gefühlsmässig leicht gravierender, da sich dieser Vorfall auf der Autobahn, bei höherer Geschwindigkeit und