Die einfache Verkehrsregelverletzung (durch Rechtsüberholen) wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – die mit der Begründung, bei der Nötigung handle es sich um ein Erfolgsdelikt, bei den Verkehrsregelverletzungen «nur» um abstrakte Gefährdungsdelikte, in der Nötigung die schwerste Straftat sah – geht die Kammer davon aus, dass bei einem Schikanestopp das Verkehrsdelikt im Vordergrund steht, ist doch die Nötigung nur eine Folge des Bremsens.