31 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen und schwerste Straftat Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrerer Vergehen mit der jeweils gleichen Strafandrohung verurteilt. Sowohl die groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die beiden Nötigungen (Art. 181 StGB) werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die einfache Verkehrsregelverletzung (durch Rechtsüberholen) wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet.