14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vorab kann auf die soweit korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung (Art. 47 StGB) und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 175 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Ergänzung drängt sich einzig hinsichtlich der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung auf: Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.