129 StGB) Da es auch hinsichtlich des Bremsmanövers in Phase 4 für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung am hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern sowie am (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten mangelt (E. 13.1 oben), ist auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Es kann auf E. 12.2 oben verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich durch das brüske Bremsen auf der Umfahrungsstrasse nicht der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Strafzumessung