Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der groben, nicht aber der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Im oberinstanzlichen Verfahren berief sich der Beschuldigte nicht mehr auf die angebliche (Putativ-)Notwehr, die er noch vor der Vorinstanz geltend machte. Eine rechtfertigende oder entschuldigende Situation liegt vorliegend ohnehin nicht vor, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 172, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art.