Ein über Art. 90 Abs. 2 SVG hinausgehendes, besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten ist für die Kammer aber auch hinsichtlich dieses Bremsmanövers nicht ersichtlich. Vor allem unter Berücksichtigung, dass der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug genügend war, geht die Kammer ebenfalls nicht davon aus, dass er einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf nahm. Damit schliesst sich die Kammer der überzeugenden vorinstanzlichen Beurteilung dieser Phase an: Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der groben, nicht aber der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung.