90 Abs. 3 SVG. Zum subjektiven Tatbestand ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar rücksichtslos, erneut mit Schikaneabsicht handelte und sich auch bei diesem Vorfall des Risikos eines Auffahrunfalles bzw. der dadurch bedingten ernstlichen Gefährdung der Insassen des ihm folgenden Fahrzeugs bewusst sein musste, weshalb auch hier von direktem Vorsatz auszugehen ist. Ein über Art. 90 Abs. 2 SVG hinausgehendes, besonders rücksichtsloses und verwerfliches Verhalten ist für die Kammer aber auch hinsichtlich dieses Bremsmanövers nicht ersichtlich.