Überdies sprechen die guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die bei Zeugin C.________ nach dem ersten Bremsmanöver gesteigerte Aufmerksamkeit bzw. Vorsicht – sie habe nach dem ersten Fahrmanöver mit allem rechnen müssen (pag. 24 Z. 268–269) – gegen eine solche qualifizierte Nähe des Erfolgseintritts. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt, nicht jedoch derjenige der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG.