12 Abs. 2 VRV eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise und rief dadurch eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervor, insbesondere gefährdete er damit die beiden Insassen des ihm folgenden Fahrzeugs. Aufgrund der tieferen und nicht übersetzten Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von ca. 80 km/h und des genügenden Abstandes zwischen ihnen ist aber nicht von einer besonders naheliegenden Möglichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern auszugehen. Überdies sprechen die guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die bei Zeugin C.______