Das Ganze geschah aber mit deutlich geringerer Geschwindigkeit und einem genügenden Abstand des Fahrzeuges von Zeugin C.________. Insgesamt und mit Blick auf die rechtliche Qualifikation bedeutet dies, dass beide Schikanestopps – wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft ausging (vgl. pag. 229) – von ihrer Gefährlichkeit her in etwa gleich zu bewerten sind. Es kann daher vorab und im Wesentlichen auf das zur rechtlichen Qualifikation des ersten Bremsmanövers Gesagte verwiesen werden (E. 12.1.5 und E. 12.1.6 oben). Der Beschuldigte missachtete durch das unnötige und brüske Bremsen mit Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV