29 sung bis zum Stillstand einzuleiten, wobei das ABS einsetzte. Im Unterschied zum Bremsmanöver in Phase 2 hatte Zeugin C.________ aber bereits wieder einen genügenden Abstand zum vor ihr fahrenden Beschuldigten inne. In der Beurteilung dieses Manövers fällt negativ ins Gewicht, dass Zeugin C.________ bis zum Stillstand abbremsen musste, was impliziert, dass der Beschuldigte seinerseits diesmal wohl sogar auf unter 30 km/h abbremste. Das Ganze geschah aber mit deutlich geringerer Geschwindigkeit und einem genügenden Abstand des Fahrzeuges von Zeugin C.________.