228 f., vgl. E. 12.1.4 oben). Der für die Kammer erstellte Sachverhalt für diese Phase ist weitgehend identisch mit demjenigen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat: Der Beschuldigte bremste auch beim zweiten Mal ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund sein mit ca. 80 km/h zirkulierendes Fahrzeug brüsk ab. Diesmal so stark, dass das nachfolgende Fahrzeug mit den beiden Polizisten gezwungen war, eine Vollbrem-