Insbesondere aufgrund des genügenden Abstands zum nachfolgenden Fahrzeug ging die Vorinstanz auch nicht davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten Eventualvorsatz aufwies. Die Generalstaatsanwaltschaft macht auch bezüglich dieses Vorfalls geltend, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Gefährdung des Lebens und damit auch denjenigen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (pag. 228 f., vgl. E. 12.1.4 oben).