Auch wenn der Beschuldigte stärker abgebremst habe, als noch zuvor auf der Autobahn, habe er keine Vollbremsung bis zum Stillstand vorgenommen und seien die Fahrzeuge mit tieferen, nicht übersetzten Geschwindigkeiten unterwegs gewesen. Insbesondere aufgrund des genügenden Abstands zum nachfolgenden Fahrzeug ging die Vorinstanz auch nicht davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten Eventualvorsatz aufwies.