Damit habe er den Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Auch in Bezug auf diesen Vorfall verneinte die Vorinstanz allerdings das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, insbesondere weil die Führerin des nachfolgenden Fahrzeuges einen genügenden Abstand eingehalten habe und «auf alles» vorbereitet gewesen sei. Auch wenn der Beschuldigte stärker abgebremst habe, als noch zuvor auf der Autobahn, habe er keine Vollbremsung bis zum Stillstand vorgenommen und seien die Fahrzeuge mit tieferen, nicht übersetzten Geschwindigkeiten unterwegs gewesen.