Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, der Beschuldigte habe wie beim ersten Bremsmanöver Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV missachtet und dadurch für die Fahrzeugführerin und den Beifahrer des nachfolgenden Fahrzeugs eine konkrete Gefahr eines Auffahrunfalls geschaffen. Das Verhalten des Beschuldigten sei rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig gewesen und er habe sich des Risikos eines Aufpralls bewusst sein müssen. Damit habe er den Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.