12 Abs. 2 VRV sowie um die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren ist. Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu diesen Bestimmungen kann auf das Vorgesagte und die dortigen Verweise auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 12.1.1 und E. 12.1.2 oben). Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, der Beschuldigte habe wie beim ersten Bremsmanöver Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m.