13. Zweites brüskes und unnötiges Abbremsen (Phase 4) 13.1 Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) Auch hier geht es analog zum ersten brüsken Abbremsen in Phase 2 um die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie um die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren ist.