28 eingesetzte Nötigungsmittel, d.h. das brüske Abbremsen, stellt nicht nur eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; E. 12.1.5 oben), sondern auch der damit verfolgte, schikanöse Zweck, erweist sich als unrechtmässig. Die Nötigung war damit tatbestandsmässig und rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Nötigung, begangen am 13. November 2014 in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig gemacht.