Wie erwähnt, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Umstand nichts, dass keines der beiden Fahrzeuge bis zum Stillstand abbremste bzw. abbremsen musste (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 272 vom 19. Mai 2017 E. 15). Der Beschuldigte zwang die nachfolgende Fahrzeugführerin zu einem starken Abbremsmanöver, beeinträchtigte dadurch ihre Handlungsfreiheit und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Nötigung. Der Beschuldigte handelte aus rein schikanösen Motiven, ohne verkehrs- oder fahrzeugbedingte Gründe; er wollte die nachfolgende Fahrzeugführerin durch sein Manöver «erziehen».