rungen beim Beschuldigten und diejenige, welche er damit der Zeugin C.________ aufzwang, netto etwa gleich gross war, wie bei einem Schikanestopp mit vollständigem Halt auf einer Landstrasse. Das Bremsmanöver des Beschuldigten überschritt damit das üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder beim Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Wie erwähnt, ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz der Umstand nichts, dass keines der beiden Fahrzeuge bis zum Stillstand abbremste bzw. abbremsen musste (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 272 vom 19. Mai 2017 E. 15).