Ein brüskes und starkes Abbremsen eines mit zu geringem Abstand und mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h vor einem zirkulierenden Fahrzeuges ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Fahrzeugführer – ähnlich wie dies bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist – Angst vor einem Unfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen auszulösen. Die hierdurch ausgelöste Zwangssituation war von einer solchen Intensität, dass sie die Willensfreiheit der Zeugin C.________, auch wenn sie nicht ganz bis zum Stillstand abbremsen musste, erheblich einschränkte, zumal die Geschwindigkeitsverzöge-