Mit einem brüsken und starken Abbremsen ist dementsprechend auch weniger zu rechnen und ein solches wirkt sich intensiver auf die Willensfreiheit – Willensbildung, Willensentschluss und Willensbetätigung – des folgenden Fahrzeugführers aus. Ein brüskes und starkes Abbremsen eines mit zu geringem Abstand und mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h vor einem zirkulierenden Fahrzeuges ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Fahrzeugführer – ähnlich wie dies bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist – Angst vor einem Unfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen auszulösen.