Das Bundesgericht bejahte in jenem Fall die für die Nötigung notwendige Intensität der Einwirkung auf die Handlungsfreiheit bei einem Schikanestopp auf einer Hauptstrasse. Vorliegend fand der Vorfall auf der Autobahn statt, wo das Halten grundsätzlich überhaupt nicht zulässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV) und höhere Geschwindigkeiten gefahren werden. Mit einem brüsken und starken Abbremsen ist dementsprechend auch weniger zu rechnen und ein solches wirkt sich intensiver auf die Willensfreiheit – Willensbildung, Willensentschluss und Willensbetätigung – des folgenden Fahrzeugführers aus.