Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände das Ausmass der Zwangssituation bzw. der Einwirkung auf die Willensfreiheit des zum Bremsmanöver gezwungenen Fahrzeugführers zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zwar richtig ausgeführt, dass das Bundesgericht in BGE 137 IV 326 (E. 3.4 in fine) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die erforderliche Intensität eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand der involvierten Fahrzeuge kommt, gegeben wäre. Das Bundesgericht bejahte in jenem Fall die für die Nötigung notwendige Intensität der Einwirkung auf die Handlungsfreiheit bei einem Schikanestopp auf einer Hauptstrasse.