Diese Begründung überzeugt nicht. Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung seiner Intensität bzw. Wirkung nach vergleichbar eindeutig überschreitet, wie dies in den Fällen von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist, kann nach Ansicht der Kammer nicht einzig auf die Tatsache, ob die beteiligten Fahrzeuge bis zum Stillstand kamen oder nicht, abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der konkreten Umstände das Ausmass der Zwangssituation bzw. der Einwirkung auf die Willensfreiheit des zum Bremsmanöver gezwungenen Fahrzeugführers zu beurteilen.