181 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.5.2 und E. 3.6). Wie bereits ausgeführt, bremste der Beschuldigte unvermittelt und ohne fahrzeugtechnischen oder verkehrsbedingten Grund sein Fahrzeug brüsk und stark ab. Um eine Kollision zu vermeiden, war die Zeugin C.________ gezwungen, ebenfalls stark, von ca. 115 km/h auf ca. 30 km/h abzubremsen. Die Vorinstanz verneinte die erforderliche Intensität des Zwangsmittels – und damit den Tatbestand der Nötigung – mit der Begründung, Zeugin C.________ habe trotz des Bremsmanövers