Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach Auffassung des Bundesgerichts können Art. 90 SVG und Art. 181 StGB in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.5.2 und E. 3.6).