Zudem fehlt es, wenn die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung insbesondere auch deswegen verneint wurde, weil es hinsichtlich der Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten am (Eventual-)Vorsatz fehlt, am direkten Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr. Der Beschuldigte hat sich damit durch das brüske Bremsen auf der Autobahn nicht der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 12.3 Nötigung (Art. 181 StGB) Wegen Nötigung nach Art.