Der Beschuldigte schuf durch sein Bremsmanöver kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, weshalb sich die beiden Zeugen im nachfolgenden Fahrzeug auch nicht in Lebensgefahr, erst recht nicht in einer unmittelbaren, befanden. Zudem fehlt es, wenn die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung insbesondere auch deswegen verneint wurde, weil es hinsichtlich der Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten am (Eventual-)Vorsatz fehlt, am direkten Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens einer unmittelbaren Lebensgefahr.