Wie schon die Vorinstanz in ihrer Subsumtion zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an diesen Elementen. Der Beschuldigte schuf durch sein Bremsmanöver kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, weshalb sich die beiden Zeugen im nachfolgenden Fahrzeug auch nicht in Lebensgefahr, erst recht nicht in einer unmittelbaren, befanden.