26 Erforderlich für den Tatbestand ist somit insbesondere, dass objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, d.h. es muss sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit und nahe Möglichkeit der Todesfolge ergeben, und diese Lebensgefahr muss, subjektiv, vom Täter direktvorsätzlich herbeigeführt worden sein. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Subsumtion zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an diesen Elementen.