12 Abs. 2 VRV, begangen in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, durch brüskes Bremsen, schuldig gemacht. 12.2 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Der Gefährdung des Lebens macht sich nach Art. 129 StGB schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Es kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (pag. 167 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).