SVG ist folglich nicht gegeben. Zusammenfassend erreicht das brüske Bremsen des Beschuldigten in Phase 2 den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu der von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage der Konkurrenz von Art. 90 Abs. 3 SVG zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens. 12.1.7 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, begangen in Lyssach auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, durch brüskes Bremsen, schuldig gemacht.