25 schlug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005). Nach dem Gesagten ist mangels Eintritts des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern der objektive Tatbestand der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte verletzte zwar vorsätzlich eine wichtige – und vorliegend wohl auch elementare – Verkehrsregel (Art. 37 Abs. 1 SVG bzw. Art. 12 Abs. 2 VRV), womit er das Risiko eines Auffahrunfalls schuf.