129 StGB einen Tatbestand mit – hinsichtlich des Taterfolgs und des Vorsatzes – enger formulierten Voraussetzungen (vgl. E. 12.2 unten). Sie lassen aber zumindest erkennen, in welche Richtung das verkehrswidrige Verhalten gehen muss, um einen genügenden Schweregrad der Gefährdung zu erreichen und dass sich das Verhalten des Beschuldigten deutlich davon unterscheidet: