sich sagen, dass der vorliegende Schikanestopp zwar ein gefährliches Verhalten, aber eben noch keine gemeingefährliche Tat im Sinne dieser Bestimmung darstellt, welche nach einer Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ruft. Die von der Generalstaatsanwaltschaft genannten Fälle, in denen die Gefährdung des Lebens im Strassenverkehr angenommen wurde, betreffen zwar mit Art. 129 StGB einen Tatbestand mit – hinsichtlich des Taterfolgs und des Vorsatzes – enger formulierten Voraussetzungen (vgl. E. 12.2 unten).