Auch mit Blick auf die Literatur und die – abgesehen von Fällen, welche die in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele betreffen (zur «besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4) – noch nicht sehr reiche Praxis zu Art. 90 Abs. 3 SVG lässt sich sagen, dass der vorliegende Schikanestopp zwar ein gefährliches Verhalten, aber eben noch keine gemeingefährliche Tat im Sinne dieser Bestimmung darstellt, welche nach einer Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ruft.