Vielmehr ist davon auszugehen, auch andere Fahrzeugführer hätten durch angemessene Reaktion in der konkreten Situation eine Auffahrkollision abwenden können. Ein unmittelbares, hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern bzw. eine besonders naheliegende Möglichkeit einer solchen konkreten Gefährdung von Leib und Leben der beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeuges ist unter diesen Umständen zu verneinen. Auch mit Blick auf die Literatur und die – abgesehen von Fällen, welche die in Art. 90 Abs. 3 SVG genannten Regelbeispiele betreffen (zur «besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29.