Auch bestand keine besonders naheliegende Möglichkeit eines Auffahrunfalles. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass der Eintritt eines Unfalls geradezu vom Zufall abhängig war oder nur, für den Beschuldigten glückhaft, aufgrund der fahrtechnischen Ausbildung der Zeugin C.________ hat abgewendet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, auch andere Fahrzeugführer hätten durch angemessene Reaktion in der konkreten Situation eine Auffahrkollision abwenden können.