Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung hat die Vorinstanz mit einer im Ergebnis zutreffenden Begründung verneint. Auch für die Kammer ist das vorliegende brüske Bremsen als grobe, nicht aber als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren: Wie dargelegt, geht es hier nicht noch einmal um den zu knappen Abstand beim Wiedereinbiegen, sondern um das brüske Abbremsen von einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h auf eine solche von 30 km/h bei einem vorgängig ungenügenden, aber letztlich nicht genau bekannten Abstand nach hinten.