Er hat somit vorsätzlich – nicht nur grob fahrlässig, wie die Vorinstanz angenommen hat – gehandelt. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG sind folglich erfüllt, Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe keine ersichtlich. 12.1.6 Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung hat die Vorinstanz mit einer im Ergebnis zutreffenden Begründung verneint.