12 Abs. 2 VRV hat der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig zu beurteilen. Er wollte der nachfolgenden Fahrzeugführerin offensichtlich eine Lektion erteilen und sie mit seinem Manöver bei knappem Abstand dazu zwingen, ebenfalls abzubremsen. Dem Beschuldigten musste das Risiko eines Auffahrunfalls bewusst gewesen sein. Er hat somit vorsätzlich – nicht nur grob fahrlässig, wie die Vorinstanz angenommen hat – gehandelt.